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Aufgaben und Verfahren

Das Grundbuchamt Emmendingen führt die Grundbücher der in seinem Bezirk gelegenen Grundstücke, sofern die Grundbuchführung durch Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg auf das Amtsgericht Emmendingen übertragen wurde. Welche Gemarkungen betroffen sind, ergibt sich aus der Übersicht hier.

Die beim Amtsgericht Emmendingen geführten Grundbücher werden in aller Regel nicht in Papierform vor Ort aufbewahrt, sondern in elektronischer Form durch die Grundbuchdatenzentrale Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart gespeichert. Im Grundbuch sind die privaten dinglichen Rechte an Grundstücken vermerkt. Aus dem Grundbuch ist somit ersichtlich, wer Eigentümer des Grundstücks ist, ob und in welchem Umfang Rechte Dritter an diesem Grundstück bestehen, welche Lasten und Beschränkungen auf dem Grundstück ruhen und in welchem Rangverhältnis die Rechte zueinander stehen. Die Eintragung im Grundbuch ist erforderlich, damit die jeweiligen Rechte entstehen können.

Das Grundbuch hat die Vermutung der Richtigkeit für sich und schützt insoweit den gutgläubigen Erwerber.

Die Grundakten werden in Papierform im Grundbuchzentralarchiv in Kornwestheim aufbewahrt und von dort angefordert, sofern dies zur Sachbearbeitung notwendig ist. Schriftstücke, die nach dem 01.07.2012 zur Grundakte gelangen, werden ausschließlich elektronisch gespeichert, so dass sich zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Grundakten aus einem Papierteil und einem elektronisch gespeicherten Teil zusammen setzen (sog. Hybrid-Akte).

Das Grundbuchamt wird nach § 13 GBO grundsätzlich nur auf Antrag tätig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt erkennt, dass das Grundbuch unrichtig ist. In diesem Fall muss gegebenenfalls das Berichtigungsverfahren auch von Amts wegen durchgeführt werden. Mit dem Antrag müssen nach § 29 GBO die für die Eintragung notwendigen Erklärungen und grundsätzlich auch die sonstigen erforderlichen Unterlagen durch öffentliche Urkunden oder öffentlich beglaubigte Urkunden eingereicht werden. Reicht der Notar nach § 53 BeurkG die beurkundete Willenserklärung beim Grundbuchamt ein, so muss er dies nach der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren vom 20.12.2011 grundsätzlich auf elektronischem Weg tun. Papieranträge werden nach Eingang beim Grundbuchamt gescannt und stehen danach ebenfalls in elektronischer Form zur Verfügung. Der Grundbuchsachbearbeiter hat Zugriff auf diese Schriftstücke und die elektronische Grundakte. Er bearbeitet den Antrag ausschließlich elektronisch, d.h. auch die Unterschrift unter die Eintragung erfolgt mittels einer Signaturkarte elektronisch.

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